Seit dem 01. September 2021 gelten neue Regelungen für den Bezug des Elterngelds. Profitieren können Eltern von neuen Teilzeitmöglichkeiten, weniger bürokratische Hürden und zusätzlichen Elterngeld-Monaten bei Frühgeburten. 

Wer nach der Geburt seines Kindes weniger oder erst einmal gar nicht mehr arbeiten möchte, um sich um den Nachwuchs zu kümmern, kann seit mittlerweile über 14 Jahren in Deutschland Elterngeld beantragen. In Form des Basiselterngeldes (innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes), des ElterngeldPlus (doppelt so lang wie Basiselterngeld) und/oder des Partnerschaftsbonus (bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate) soll es helfen, die finanzielle Lebengrundlage der Familie zu sichern und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ wurde die Familienleistung nun reformiert und bietet neue Möglichkeiten.  

Der Partnerschaftsbonus berechnet sich wie das ElterngeldPlus anhand des Einkommens vor der Geburt und beträgt, bei zwei parallel in Teilzeit arbeitenden Elternteilen, pro Person zwischen 150 und 900 Euro. Eltern können nun während sie Elterngeld beziehen zusätzlich zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (statt wie bisher 25 bis 30 Wochenstunden). Daraus ergeben sich drei bis vier volle Arbeitstage, was künftig die Organisation für Arbeitnehmer*innen wie Arbeitgeber*innen erleichtern soll. In Teilzeit arbeitende Eltern müssen außerdem nur noch in Ausnahmefällen nachweisen, wie viel sie tatsächlich gearbeitet haben.  

Bislang musste der Partnerschaftsbonus in vier aufeinanderfolgenden Monaten bezogen werden. Künftig können Eltern zwischen zwei und vier Monaten wählen – mit Optionen auf einen flexiblen Ausstieg oder eine kurzfristige Verlängerung. Wer in einzelnen Monaten mehr oder weniger arbeitet, muss nicht wie bisher um den gesamten Partnerschaftsbonus bangen: Solange die Arbeitszeit durchschnittlich 24 bis 32 Wochenstunden beträgt, befindet man sich im zulässigen Rahmen. Den Partnerschaftsbonus können zudem auch Alleinerziehende bekommen. Wird zum Beispiel ein Elternteil während der Bezugszeit schwer krank und ist längere Zeit nicht in der Lage zu arbeiten, kann das andere Elternteil den Bonus allein weiter nutzen. Wer neben dem Elterngeld zusätzlich Kurzarbeitergeld oder Krankengeld bezieht, muss künftig keine Sorge mehr vor einer Kürzung des Elterngelds haben. 

Erleichterung für Selbstständige

Die Berechnungsgrundlage des Elterngelds hat schon vielen Selbstständigen Kopfzerbrechen bereitet: Bislang wurde bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit – unabhängig von deren Höhe – pauschal das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt eines Kindes als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld herangezogen. Benachteiligt wurden dadurch vor allem diejenigen, die nur geringfügige freiberufliche Einnahmen hatten und im Kalenderjahr vor der Geburt über kein volles Einkommen verfügten. Künftig können sich Eltern entscheiden, ob sie sich als Nicht-Selbstständige einstufen lassen möchten, wenn die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter 420 Euro pro Jahr betragen. 

 

Frau trinkt Kaffee und schaut auf ihr Handy

Beispielrechnung

Bekommt zum Beispiel eine Angestellte im Dezember 2021 ihr Kind und hat im Vorjahr  noch studiert, hatte also im Jahr 2020 bis auf eine einmalige freiberufliche Einnahme von 400 Euro kein Einkommen, würde sie nach der alten Regelung lediglich den Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld erhalten. Nun kann sie aber als Nicht-Selbstständige gelten, die einmalige Einnahme von 400 Euro wird nicht angerechnet und das Elterngeld wird anhand der zwölf Monate vor der Geburt bemessen. Weil Sie in dieser Zeit bereits  angestellt war und von Januar 2021 bis Dezember 2021 ein durchschnittliches Nettogehalt von 2.500 Euro im Monat verdient hat, bekommt sie während des Basis-Elterngeldbezugs monatlich 65 Prozent ihres maßgeblichen Netto-Einkommens, also etwa 1.600 Euro. 

Bonus bei Frühgeborenen

Eltern besonders frühgeborener Kinder stehen vielfältigen Herausforderungen gegenüber. Zumindest finanziellen Sorgen kann das Elterngeld durch die Reformierung Abhilfe schaffen. Abhängig davon, wie früh das Kind zur Welt kommt, werden bis zu vier volle Elterngeldmonate mehr angerechnet. Bei einer Geburt sechs Wochen vor dem errechneten Termin gibt es einen zusätzlichen Monat Basiselterngeld, bei acht Wochen zwei Monate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier Monate. Die zusätzlichen Monate können auch in ElterngeldPlus-Monate umgewandelt werden.